Zu den wichtigsten Anwendungen in der Telematik-Infrakstruktur (Digitalisierung der Gesundheitsbranche) wird künftig das elektronische Rezept (eRezept) gehören. Es löst nach und nach das rosa Papierrezept („Muster 16“) ab, das als ärztliche Verordnung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels den Rechtsstatus einer Urkunde hat. Die Fälschung eines Rezeptes ist daher ein Straftatbestand. Darüber hinaus dient das rosa Rezept als Abrechnungsschein der Apotheke gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Die Apothekerschaft begrüßt das eRezept als Pflichtanwendung in der Telematik-Infrastruktur und gestaltet dessen Einführung aktiv mit. Als Gesellschafter der gematik ist der DAV an der Erarbeitung der Spezifikationen des künftigen eRezepts unmittelbar beteiligt.
Nach Änderungen durch das Mitte 2019 beschlossene „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)“ fordert § 291a Abs. 5d SGB V: „Bis zum 30. Juni 2020 hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden können.“ Darüber wurde in §129 Abs. 4a SGB V festgelegt, dass binnen einer Frist von weiteren sieben Monaten nach Inkrafttreten des GSAV „die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form“ im Rahmenvertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband zu treffen sind. Mit der Verabschiedung des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) Anfang Juli 2020 wurde die verbindliche flächendeckende Einführung des E-Rezeptes für Anfang 2022 terminiert.
Neben höchsten Datenschutzanforderungen kommt es der Apothekerschaft auf drei Bedingungen an, die erfüllt sein müssen, um die Akzeptanz für das eRezept nachhaltig zu gewährleisten: Der Patient muss jederzeit und überall Herr seiner Daten bleiben. Für ihn muss auch weiterhin eine freie Apothekenwahl ohne Beeinflussung bestehen – auch das Nichteinlösen seines eRezepts muss eine Entscheidungsoption sein dürfen. Die unzulässige Zuweisung und das Makeln von eRezepten muss ausgeschlossen sein. Zudem muss die technische Umsetzung des eRezepts über die Telematikinfrastruktur erfolgen.
Jeder Patient sollte sein eRezept möglichst einfach handhaben – anschauen, Apotheke auswählen, einlösen – können. Die Übergabe des eRezepts muss auch ohne physische Präsenz des Patienten und seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke möglich sein. Deshalb entwickelt der DAV derzeit eine Patienten-App, die als bundeseinheitliche, diskriminierungsfreie, kostenlose und technisch niedrigschwellige Lösung angeboten werden soll.